§ 1 BergWoZErhV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die außerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970 für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bewilligt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.