Art 6 BergRVÄndV — Übergangsvorschrift zu Artikel 5

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.