§ 1 4. DV-BEG

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

1.

bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen

3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

2.

bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen

6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

3.

bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand

9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.