Art II BEGÄndG 3 — Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz werden bezeichnet

1.

das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

als Änderungsgesetz,

2.

das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

als Bundesentschädigungsgesetz,

3.

das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

als Bundesergänzungsgesetz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.