Art II BEGÄndG 3 — Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz werden bezeichnet
1.
das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
als Änderungsgesetz,
2.
das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
als Bundesentschädigungsgesetz,
3.
das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
als Bundesergänzungsgesetz.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.