§ 5 BefBezG 2008 — Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.