§ 7 ErgThG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",
2.
ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.