Eingangsformel BeamtVG§43Abs3V

Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.