§ 69i BeamtVG — Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1.
im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 240 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.