§ 69i BeamtVG — Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.

im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,

2.

im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 1100 000 Euro,

3.

im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 240 000 Euro,

4.

im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 320 000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.