(XXXX) BeamtHaftESPBek
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Der Bundesminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.