§ 55 BDSG — Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.

die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,

2.

die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,

4.

das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und

5.

die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.