§ 2 BDOBuKBMinAAnO — *Ku Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft *KE

(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft

a)

das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,

b)

der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.