§ 2 BDGPNEDV — Übergangsvorschrift

Behördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.