I. BDGMinIAnO — Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Bundespolizei

1.

Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)

Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes,

b)

Ausspruch der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes,

c)

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes.

2.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.