§ 1 BDGBAFinDV — Zuständigkeitsübertragung
Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.