§ 1 BDGBAFinDV — Zuständigkeitsübertragung

Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.