Anlage 11 BBVAnpG98Art4uaBek — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. September 1998
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2422
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
151,62
287,85
übrige Besoldungsgruppen
159,24
295,47
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 136,23 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 180,70 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,65 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 43,25 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 34,60 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,95 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:
140,97 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:
149,65 DM
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.