Anlage 20 BBVAnpG2000Art4uaBek — (Anlage V des BBesG) (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) Gültig ab 1. Januar 2002

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 692

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)

Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
86,36
163,95

übrige Besoldungsgruppen
90,70
168,29

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 77,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 102,92 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 4,60 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 23,01 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 18,41 Euro

und in Besoldungsgruppe A 5 um je 13,80 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:
80,29 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:
85,23 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.