§ 2 BBRWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.