(XXXX) BBiMindVergFBek 2025

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

im ersten Jahr einer Berufsausbildung682 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),

im zweiten Jahr einer Berufsausbildung805 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),

im dritten Jahr einer Berufsausbildung921 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)

und

im vierten Jahr einer Berufsausbildung955 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.