§ 29 BBiG — Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.

Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2.

wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.