Eingangsformel BBiG2005§73AnO 2015-06

Nach § 73 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) bestimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.