§ 38 BBhV — Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.