§ 38 BBhV — Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

1.

der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und

2.

des Pflegegrades 1 nach § 39b.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.