§ 2 BBFestV 2025 — Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025
1.
72,5 Prozent für Baden-Württemberg,
2.
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
3.
67,3 Prozent für Berlin,
4.
69,8 Prozent für Brandenburg,
5.
71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
69,4 Prozent für Hessen,
8.
72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
74,3 Prozent für Niedersachsen,
10.
72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11.
79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12.
70,3 Prozent für das Saarland,
13.
74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14.
70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15.
71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
16.
73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026
1.
72,5 Prozent für Baden-Württemberg,
2.
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
3.
67,3 Prozent für Berlin,
4.
69,8 Prozent für Brandenburg,
5.
71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
69,4 Prozent für Hessen,
8.
72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
74,3 Prozent für Niedersachsen,
10.
72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
11.
79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,
12.
70,3 Prozent für das Saarland,
13.
74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
14.
70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
15.
71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
16.
73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
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