§ 3 BBFestV 2021 — Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

76,4 Prozent für Baden-Württemberg,

72,2 Prozent für den Freistaat Bayern,

70,6 Prozent für Berlin,

66,2 Prozent für Brandenburg,

73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

73,5 Prozent für Hessen,

67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3 Prozent für Niedersachsen,

71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,2 Prozent für das Saarland,

68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,

67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

74,4 Prozent für Baden-Württemberg,

70,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

68,1 Prozent für Berlin,

65,0 Prozent für Brandenburg,

71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

71,1 Prozent für Hessen,

65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,0 Prozent für Niedersachsen,

69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,5 Prozent für das Saarland,

67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022

71,5 Prozent für Baden-Württemberg,

67,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

65,6 Prozent für Berlin,

67,2 Prozent für Brandenburg,

68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen,

69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

66,8 Prozent für Hessen,

68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

69,8 Prozent für Niedersachsen,

68,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,

68,8 Prozent für das Saarland,

69,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

67,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

68,2 Prozent für Schleswig-Holstein und

69,5 Prozent für den Freistaat Thüringen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.