(XXXX) BBesG§78Abs2Bek 2019
Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden nachstehend die ab 1. Januar 2020 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.