§ 166 BBergG — Bestehende Hilfsbaue

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.