§ 7 BBankPersV — Berücksichtigung von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses für die ruhegehaltfähige Dienstzeit

Abweichend von § 11 des Beamtenversorgungsgesetzes kann die Zeit, während derer eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amts bilden, voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.