§ 19a BBahnG — Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:

1.

Präsident einer Bundesbahndirektion,

2.

Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,

3.

Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,

4.

Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,

5.

Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn. Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.