§ 12 BauStiftG — Übergangsregelung

Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zunächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benennenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Konvents erforderlichen sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.