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Startseite › Gesetze › BauSparkG › § 21
BauSparkG
  1. § 1 Begriffsbestimmungen
  2. § 2 Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform
  3. § 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
  4. § 3 Aufsicht
  5. § 4 Zulässige Geschäfte
  6. § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
  7. § 6 Zweckbindung
  8. § 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen
  9. § 7 Sicherung der Forderungen aus Darlehen
  10. § 8 Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle
  11. § 9 Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
  12. § 10 Erlaß von Rechtsverordnungen
  13. § 11 Abberufung von Geschäftsleitern
  14. § 12 Vertrauensmann
  15. § 13 Besondere Pflichten des Prüfers
  16. § 14 Bestandsübertragung
  17. § 15 Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
  18. § 16 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  19. § 17 Bezeichnung "Bausparkasse"
  20. § 18 Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen
  21. § 19 Überleitungsbestimmungen
  22. § 20 (Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)
  23. § 21 (Inkrafttreten)
Gesetz über Bausparkassen

§ 21 BauSparkG — (Inkrafttreten)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 20
(Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Inhaltsverzeichnis
BauSparkG

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