Eingangsformel BauPGPÜZAnerkV

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) verordnet das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.