§ 6 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO — Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer

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die Benennung des Abbruchunternehmers,

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eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.