§ 17 BauNVO — Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234

BaugebietGrund-

flächenzahl (GRZ)Geschoss-

flächenzahl (GFZ)Bau-

massenzahl

(BMZ)

inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4–

inreinen Wohngebieten (WR)

allgemeinen Wohngebieten (WA)

Ferienhausgebieten

0,4

1,2

inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6–

inDorfgebieten (MD)

Mischgebieten (MI)

dörflichen Wohngebieten (MDW)

0,6

1,2

inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–

inKerngebieten (MK)1,03,0–

inGewerbegebieten (GE)

Industriegebieten (GI)

sonstigen Sondergebieten

0,8

2,4

10,0

inWochenendhausgebieten0,20,2–

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.