§ 17 BauNVO — Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234

BaugebietGrund-

flächenzahl (GRZ)Geschoss-

flächenzahl (GFZ)Bau-

massenzahl

(BMZ)

inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4–

inreinen Wohngebieten (WR)

allgemeinen Wohngebieten (WA)

Ferienhausgebieten

0,4

1,2

–

inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6–

inDorfgebieten (MD)

Mischgebieten (MI)

dörflichen Wohngebieten (MDW)

0,6

1,2

–

inurbanen Gebieten (MU)0,83,0–

inKerngebieten (MK)1,03,0–

inGewerbegebieten (GE)

Industriegebieten (GI)

sonstigen Sondergebieten

0,8

2,4

10,0

inWochenendhausgebieten0,20,2–

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.