Art 5 BaumeisterVAblV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt, wenn die Zulassung zur Prüfung vor dem 1. Oktober 1980 beantragt wird und die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt des Antrags erfüllt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.