§ 1 BASPOErmV — Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für die Aus- und Fortbildung in der Sozialversicherung nach § 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.