Eingangsformel BArchBV

Auf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.