§ 33 BAProITFPrV — Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) befreit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.