Eingangsformel BAPOErmÜV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 47 Absatz 3 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129):

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.