§ 11 BankFachwPrV — Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.