§ 1 AnerkV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
1.
im Hinblick auf Funkanlagen für
a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
a)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.