§ 1 BAMBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.

Beschussgesetz,

2.

Beschussverordnung,

3.

Sprengstoffgesetz,

4.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.

Deponieverordnung,

7.

Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.