§ 8 BAIUDBwOWiZustV — Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.