§ 1 BALMÜV — Befugnisübertragung
Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen,
1.
Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
2.
Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und
3.
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzeszu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.