§ 1 BALMÜV — Befugnisübertragung

Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen,

1.

Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

2.

Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und

3.

Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzeszu erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.