§ 1h BAFinBefugV
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes zu erlassen
1.
nach Maßgabe des § 51 Absatz 12 Satz 1,
2.
nach Maßgabe des § 52 Absatz 7 Satz 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.