§ 1h BAFinBefugV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes zu erlassen

1.

nach Maßgabe des § 51 Absatz 12 Satz 1,

2.

nach Maßgabe des § 52 Absatz 7 Satz 3.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.