§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV — Aufwendungen für die Krankenversicherung
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.