§ 11 BADV — Konsultation
Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.