§ 3 BadeV

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:

1.

im betonnten Fahrwasser,

2.

von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

3.

im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

4.

im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

5.

von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

6.

von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.