Anlage BAB-KAbgV — (zu § 2 Abs. 3)Konzessionsabgabe

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3764)

Meldung für das .. Kalendervierteljahr 20../für das Jahr 20.. *)

Nebenbetrieb ..................

Bundesautobahn A ..............

I. Kraftstoff

a) Ottokraftstoff

Menge Konzessionsabgabe

.................. l x 0,23008 Euro je einhundert

Liter = ............... Euro

b) Dieselkraftstoff

Menge Konzessionsabgabe

.................. l x 0,17895 Euro je einhundert

Liter = ............... Euro

c) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe

Menge Konzessionsabgabe

.................. l/kg*) x 0,17895 Euro je

einhundert Liter/kg*) = ............... Euro

II. Übrige Geschäfte

Umsatz Konzessionsabgabe

..................... Euro x 1,1 vom Hundert = ............... Euro

III. Ermäßigung nach § 1 Abs. 4 BAB-KAbgV*)

Konzessionsabgabe Ermäßigung

(Summe aus I. und II.)

..................... Euro x 25 vom Hundert = ............... Euro

IV. Konzessionsabgabe insgesamt ............... Euro

Es wird erklärt, daß hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der

gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums gemeldet werden.

(Ort, Datum)

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*) Nichtzutreffendes streichen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.