§ 2 BAAZustV

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.