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BörsZulV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 9 Streuung der Aktien
  2. § 10 Emittenten aus Drittstaaten
  3. § 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrecht
  4. § 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
  5. (XXXX) §§ 13 bis 47 (weggefallen)
  6. Dritter Abschnitt · Zulassungsverfahren
  7. § 48 Zulassungsantrag
  8. § 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
  9. § 49 (weggefallen)
  10. § 50 Zeitpunkt der Zulassung
  11. § 51 Veröffentlichung der Zulassung
  12. § 52 (weggefallen)
  13. Zweites Kapitel · Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere
  14. Erster Abschnitt · (weggefallen)
  15. (XXXX) §§ 53 bis 62 (weggefallen)
  16. Zweiter Abschnitt · Sonstige Pflichten
  17. (XXXX) §§ 63 bis 67 (weggefallen)
  18. § 68
  19. § 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
  20. § 70 (weggefallen)
  21. Drittes Kapitel · Schlussvorschriften
  22. § 71 (weggefallen)
  23. § 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
  24. § 72a Übergangsvorschrift
  25. § 73
  26. Anlage (weggefallen)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Anlage BörsZulV — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 73
Inhaltsverzeichnis
BörsZulV

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.