§ 53 BörsG — Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.